Mietbedingungen


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§1

Bereitstellung und Übernahme von Mietgeräten

Die zu vermietenden Geräte werden vom Vermieter in betriebsbereitem Zustand bereit gestellt und sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, bei Übernahme des Gerätes den ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Erhalt auf dem Abholschein zu bescheinigen.

 

§2

Haftung des Vermieters

Vermietungen können nur soweit durchgeführt werden, als es der Umfang des Mietlagers erlaubt, sodass die Liefermöglichkeit von Mietgeräten vorbehalten bleibt. Der Vermieter ist stets bemüht, die angemieteten Geräte pünktlich bereitzustellen. Vom Vermieter kann keine Haftung für Schäden und Kosten aufgrund verspäteter Anlieferung der Mietgeräte übernommen werden.

Sollten beim Mieteinsatz Mängel am Mietgerät auftreten, die eindeutig auf das Verschulden des Vermieters zurück zu führen sind, werden sie vom Vermieter kostenlos behoben. Der Vermieter schließt eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schadenersatz, ausdrücklich aus. Ferner haftet der Vermieter nicht für Mängel an den am Mietgerät ausgeführten Arbeiten, ebenso nicht für Folgeschäden.

Kommen fabrikneue Geräte in den Mieteinsatz, gelten die Garantiebestimmungen der Herstellers.

 

§3

Der Mieter verpflichtet sich:
– das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;

– für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen und

– notwendige Inspektionen und Instandsetzungsarbeiten sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original oder gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten vornehmen zu lassen.

Der Vermieter ist berechtigt, das vermietet Geräte jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 

§4

Mietpreis

Der Mietpreis gilt für normale Nutzung im 8-Stunden-Tag.

Bei Mehrschichtbetrieb oder anderer ungewöhnlicher Beanspruchung mit entsprechend hoher Abnutzung hat der Mieter  dem Vermieter über die Verwendung der Mietgeräte Nachricht zu geben.

Die Miete beginnt mit dem Tag der Abholung und wird für zumindest einen Tag berechnet. Der Mietpreis gilt ab Lager Saarburg, Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Mieters.

Die Miete ist spätestens bei Abholung oder Anfuhr der Geräte im Voraus zu zahlen, sofern keine anderslautende schriftlich bestätigte Vereinbarung mit dem Vermieter getroffen wurde. Bei Mietzeiten über einem Monat ist die Miete jeweils monatlich im Voraus zu zahlen.

Das Mietverhältnis endet mit dem Ende des Mietvertrages und der erfolgten Rücklieferung des Gerätes.

Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung im Rückstand, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, das Gerät ohne Anrufung des Gerichtes auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät und den Abtransport desselben zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden Beiträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rücknahme und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

Der Mieter tritt im Falle der Insolvenz etwaige Ansprüche gegenüber seinen Kunden, bei dem die Geräte eingesetzt sind, in Höhe der vereinbarten Mietschuld an den Vermieter ab, soweit der Mieter nicht durch ein Abtretungsverbot daran gehindert ist.

 

§5

Rücklieferung von Mietgeräten

Mietgerät und Zubehör sind in dem Zustand zurück zu liefern, wie sie übernommen worden sind, insbesondere müssen die Geräte gesäubert, möglichst mittels Dampf- und Hochdruckreiniger, zurück geliefert werden. Ist die Säuberung durch den Vermieter notwendig, werden pauschale € 60.- berechnet.

Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur diese Transportkosten, höchstens aber die Transportkosten zum ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort zu tragen.

 

§6

Verletzung der Unterhaltungspflicht

Wird das Gerät in einem Zustand zurück geliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner im § 3 vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Vermieter mitzuteilen, und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben. Bestehen über den Zustand des Gerätes, also über Reparaturzeit und Kosten Zweifel, so ist das Gerät durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige hat hierzu ein Gutachten anzufertigen. Die Kosten für den Sachverständigen trägt der Mieter. Wenn die Parteien sich über die Person des Sachverständigen nicht einigen, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk sich das Gerät befindet, zu benennen. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Gerätes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn nicht spätestens 14 Kalendertage nach Eintreffen des Gerätes am Bestimmungsort eine schriftliche Mängelanzeige an den Mieter abgesandt ist.

§7

Stillliegeklausel

Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. behördliche Anordnungen, politische Geschehnisse, höhere Gewalt wie etwa Hochwasser) an mindestens an 10 aufeinander folgenden Tagen, so ist von dem 11.Stillliegetag an 50 v. H. der vereinbarten Monatsmiete zu zahlen. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stillliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

 

§8

Haftung des Mieters

 

Der Mieter hat sich zu vergewissern, ob die angemieteten Geräte den Zulassungs- und Sicherheitsbestimmungen entsprachen. Der Vermieter übernimmt keinerlei Haftung für aus technischen Mängeln erwachsene Schäden jedweder Art. Bei nicht erfolgter Rücklieferung von Teilen oder defekt zurückgegebenen Teilen werden diese mit einem Tag Kulanzverzögerung zum marktüblichen Verkaufspreis voll berechnet. Reparaturen, die durch den Mieter während des Mieteinsatzes verursacht werden, gehen zu Lasten des Mieters, ohne Rücksicht auf ein Verschulden. Der Mieter darf Dritten weder das Gerät weitervermieten, noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät Dritten einräumen. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

 

§9 

Kündigung

Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden,

a) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter Tatsachen bekannt werden, aus denen sich ergibt, das der Mieter nicht mehr kreditwürdig ist.

b) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt.

c) in Fällen von Verstößen gegen § 3 und § 4.

 

§10

Versicherung des Mietgerätes

Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit gegen Schäden jeder Art, soweit versicherbar, zugunsten des Vermieters zu versichern und die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft noch vor Versand Abholung des Gerätes dem Vermieter vorzulegen. Der Versicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen nach Mietbeginn dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

§11

Verschiedenes

Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunds unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Diese Mietkonditionen gelten nicht bei Mietkäufen oder Kaufverträgen. Der Vermieter kann zustimmen, das der Kunde nach längerer Mietzeit das Gerät käuflich erwerben kann und das evtl. ein Teil oder alle Beträge (abzüglich banküblicher Zinsen) angerechnet werden. Das muss aber vor Mietbeginn schriftlich mit der Geschäftsleitung vereinbart sein und muss durch Kaution oder bankbestätigten Wechsel abgesichert sein. Sollte der Mieter während dieser Vereinbarung in Zahlungsverzug kommen, so erlischt diese Vereinbarung und es gilt nur die normale Mietvereinbarung, siehe § 4 u. 5.

Der Mietvertrag endet bei Insolvenz, Vergleich oder Konkursantrag einer der beiden Vertragsparteien.

§12

Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt 54439 Saarburg als vereinbart.